Allgemeine Lieferbedingungen der son-x GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der son-x GmbH (nachfolgend „son-x“) und ihren Kunden („Besteller“). Die ALB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

1.2 Diese ALB gelten für alle Lieferungen und Leistungen unsererseits, insbesondere für Verträge über die Entwicklung und den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir diese selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 

1.3 Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. 

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Eigentums- und Urheberrechte an derartigen Unterlagen verbleiben bei son-x. 

2.2 Die Bestellung der Leistungen durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Leistungen an den Besteller erklärt werden. 

3. Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

3.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft. 

3.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. 

3.4 Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer 12. dieser ALB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. 

4. Durchführung der Leistungen

4.1 Im Falle von Entwicklungs- und Projektarbeiten benennt der Besteller einen Ansprechpartner, der kurzfristig die notwendigen Informationen und Entscheidungen geben oder sie herbeiführen kann. Sämtliche Willenserklärungen des Bestellers in Bezug auf die Durchführung des Projekts oder die Erbringung der Leistung sind nur dann für son-x verbindlich, wenn sie von dem benannten Ansprechpartner abgegeben worden sind.

4.2 Bestehen die Leistungen von son-x aus mehreren Teilen oder sind die Leistungen Bestandteil eines Gesamtprojekts, so werden der Besteller und son-x einen Projektplan mit den Abhängigkeiten der Teilprojekte voneinander und deren Termine zur Fertigstellung definieren.

4.3 son-x wird die von ihr zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Beachtung aller einschlägigen Gesetze und behördlichen Bestimmungen erbringen. Gleiches gilt für die vom Besteller gegebenenfalls zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. Art und Weise der Durchführung sowie Arbeitsort und Arbeitszeit bestimmt son-x.

4.4 Der Besteller ist verantwortlich dafür, dass die Voraussetzungen für den Einsatz der von son-x erbrachten Leistungen gegeben sind. Sollten sich durch ein Fehlen dieser Voraussetzungen Verzögerungen im Projektablauf oder zusätzliche Kosten ergeben, so geht dies zulasten des Bestellers.

4.5 Der Besteller ist ferner dafür verantwortlich, dass er seine Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Durchführung von Entwicklungsarbeiten und Projekten, termingerecht erbringt. Ist dies nicht der Fall, so kann son-x nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4.7 Falls von son-x Informationen, Anleitungen, Handbücher und dergleichen zu überlassen sind, werden diese in deutscher Sprache erstellt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen Angaben in anderen Sprachen erforderlich sind.

5. Änderungsverlangen

5.1 Verlangt der Besteller schriftlich Änderungen der von son-x zu erbringenden Leistungen, so wird son-x einem solchen Änderungsverlangen nachkommen, es sei denn, dies ist ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar.

5.2 Wenn das Änderungsverlangen zu einem erhöhten Aufwand seitens son-x führt, bedarf es einer einvernehmlichen schriftlichen Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung und eventuell vereinbarter Fristen.

6. Lieferung, Installation, Gefahrübergang 

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. Geschäftssitz von son-x, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Lieferung an einem anderen Bestimmungsort erbracht. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

6.2 Sofern die Erbringung der Leistung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, hat der Besteller, beginnend mit dem Ersten des auf die Anzeige der Lieferbereitschaft folgenden Monats, die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags monatlich zu zahlen, soweit der Besteller nicht nachweist, dass geringere Kosten anfallen.

6.3 Sofern eine Installation oder Montage erforderlich ist, so wird diese vom Besteller vorgenommen, es sei denn, es wird im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wenn die Durchführung der Installation oder Montage durch son-x vereinbart wird, so hat der Besteller dafür zu sorgen, dass der Installationsort mit üblichen Transportmitteln erreichbar ist und auch sonstige Bedingungen für die Installation, wie zum Beispiel ausreichend Arbeitsraum, Stromversorgung, Heizung, erforderliche Werk-, Rüst- und Hebezeuge usw., gegeben sind.

6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. In dem Fall, dass entsprechend Ziffer 6.1 eine Leistung auf Wunsch des Bestellers an einem anderen Bestimmungsort erbracht wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. 

7. Abnahme von werkvertraglichen Leistungen

Sofern und soweit die von son-x zu erbringenden Leistungen werkvertraglichen Art sind oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wird, gelten die folgenden Bestimmungen:

7.1 Innerhalb von 20 Kalendertagen, nachdem son-x dem Besteller die Fertigstellung der Leistungen angezeigt hat, wird der Besteller die Abnahme schriftlich erklären oder zusammen mit son-x eine Funktionsprüfung durchführen, sofern der Besteller nicht bereits durch Zahlung die Abnahme erklärt hat. 

7.2 Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. 

7.3 Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von son-x beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Funktionsprüfung wie oben geschildert durchzuführen. 

7.4 Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme. Insoweit wird auch keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt. 

7.5 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. 

7.6 Die von son-x zu erbringenden Leistungen gelten als abgenommen, wenn die Funktionsprüfung innerhalb der genannten Frist von 10 Kalendertagen aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wird, wenn der Besteller nach erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme nicht unverzüglich schriftlich erklärt, wenn er die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht hinreichend konkretisiert oder wenn er die von son-x erbrachten Leistungen nutzt. 

7.7 Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. 

7.8 Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung können separat schriftlich vereinbart werden. 

8. Annahmeverzug

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. 

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die von son-x im Angebot oder an anderer Stelle genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten gemäß den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste und stets in Euro. 

9.2 Die Vergütung ist fällig und ohne Abzüge zu zahlen innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. 

9.3  Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 

9.4  Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gemäß Ziffer 11.4 Satz 2 dieser ALB unberührt. 

9.5  Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. 

10.2  Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. 

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

10.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 10.2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen. 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 10.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. 

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

11. Mängelansprüche des Bestellers

11.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

11.2  Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

11.3 Ist die von son-x erbrachte Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen anwendbaren Bestimmungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

11.4  Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. 

11.5  Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen anwendbaren Bestimmungen zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 

11.6  Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 

11.7  In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen anwendbaren Bestimmungen zu verweigern. 

11.8  Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen anwendbaren Bestimmungen entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

11.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

12.  Sonstige Haftung

12.1 Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

12.2  Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

12.3  Die sich aus Ziffer 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

12.4  Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen setzen voraus, dass der eingetretene Schaden von son-x gemäß den vorstehenden Ziffern zu vertreten ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bedarf einer vorherigen angemessenen Fristsetzung durch den Besteller.

12.5  Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

12.6  Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 12.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1  Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2  Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Aachen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer gemäß § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.